Auch wenn aufgrund des jahrlangen Präsidierens des E._____ eine gewisse Zuneigung zu dessen Zielsetzungen nicht ausgeschlossen werden kann, kann aus diesem Umstand kein Interesse des Abgelehnten abgeleitet werden, im Schiedsverfahren eine Meinung zu vertreten, welche in einem späteren Zeitpunkt allenfalls einmal einzelnen Mitgliedern des E._____ zugute kommen würde. Zum einen ist aktuell gänzlich unklar, ob es in Zukunft überhaupt zu einem entsprechenden Rechtsstreit kommen wird.