rekt in die Angelegenheit, welche Gegenstand des Schiedsverfahrens ist, involviert sein muss (BSK ZPO-Weber-Stecher, Art. 367 N 52 letzter Spiegelstrich). Jedoch liegt eine entsprechende Konstellation im vorliegenden Fall nicht vor. Der Abgelehnte war der Präsident des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes. Bei diesem handelt es sich nicht um eine mit der Gesuchsgegnerin verbundene Gesellschaft, da diese kein Mitglied des E._____ ist. Zudem hat der Abgelehnte das Präsidium des E._____ im Jahre 2018 abgelegt. Auch wenn aufgrund des jahrlangen Präsidierens des E._