indem sie die Zeit, in der sich die Arbeitnehmer notwendigerweise zur Verfügung halten müssten (für angeordnete Schulungen im Selbststudium sowie für andere Formen von angeordneter Aus- und Weiterbildung, für die Vorbereitungszeit für den Flugdiensteinsatz und/oder Trainings und Checks) nicht als Dienstzeit planen und erfassen würden, sowie eine entsprechende Anordnung zur Aufnahme der erwähnten Tätigkeiten als Dienstzeit. Im Schiedsverfahren geht es damit um die Frage, ob gewisse Tätigkeiten der Arbeitnehmenden der Gesuchstellerin wie Bildungsmassnahmen oder die Vorbereitungszeit für den Flugdiensteinsatz als Dienstzeit zu erfassen sind.