BGE 108 Ia 48 E. 3). So hat das Bundesgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung denn auch betont, dass es einer Gerichtsperson von Rechts wegen nicht verwehrt sein könne, in der Öffentlichkeit ihren politischen Standpunkt zu vertreten und diesen allenfalls engagiert zum Ausdruck zu bringen. Es dürften von einem Gerichtsmitglied mit Recht «Lebensnähe, Erfahrung und menschliches Verständnis» erwartet werden, sowie dürfe und solle es eine politische Meinung haben und diese, soweit es diese mit seinem Amte vereinbaren könne, auch vertreten (BGE 105 Ia 157 E. 6a; BGE 108 Ia 48 E. 3; vgl. auch BGE 133 I 89 E. 3.3 und Kiener, a.a.O., S. 194 f.).