Keinen Befangenheitsanschein vermögen blosse allgemeine Berührungspunkte zu begründen. Allein die Tatsache, dass sich ein Gerichtsmitglied in einer bestimmten Sachfrage eine Meinung gebildet und diese gegen aussen vertreten hat, sich bspw. in allgemeiner Weise über die Wünschbarkeit der Änderung eines Gesetzes ausspricht, vermag daher für sich alleine die Unabhängigkeit in einem Verfahren, das damit in irgendeiner Weise zusammenhängt, nicht in Frage zustellen (Kiener, a.a.O., S. 181; BGE 133 I 89 E. 3.3; BGE 108 Ia 48 E. 3).