Massgeblich dafür sind nebst der inhaltlichen und zeitlichen Nähe der Äusserungen oder Tätigkeiten zum fraglichen Verfahren auch der Grad ihrer Bestimmtheit. Das richterliche Engagement muss bei objektiver Betrachtungsweise den Anschein erwecken, der betroffenen Person gehe die verfassungsnotwendige Unvoreingenommenheit ab und sie sei deshalb zu einer sachlichen Beurteilung der Angelegenheit nicht mehr in der Lage bzw. es sei eine sog. Betriebsblindheit zu befürchten. Keinen Befangenheitsanschein vermögen blosse allgemeine Berührungspunkte zu begründen.