(BSK ZPO-Weber-Stecher, Art. 367 N 54; BK ZPO-Gabriel/Buhr, Art. 367 N 38 f.). Um den Anschein von Befangenheit zu begründen, bedarf es somit zwischen dem Auftreten in der Öffentlichkeit und dem konkreten Verfahren einen hinreichend engen Zusammenhang. Massgeblich dafür sind nebst der inhaltlichen und zeitlichen Nähe der Äusserungen oder Tätigkeiten zum fraglichen Verfahren auch der Grad ihrer Bestimmtheit.