Der Umstand, dass der Schiedsrichter öffentlich eine spezifische Position bezüglich des Falles vertritt, der Gegenstand des Schiedsverfahrens ist, kann somit einen Anschein von Befangenheit begründen, muss indes nicht (BSK ZPO-Weber-Stecher, Art. 367 N 52). Der grünen Liste zugeordnet wird hingegen der Fall, in welchem der abgelehnte Schiedsrichter in einem früheren Zeitpunkt eine allgemeine Meinung geäussert hat, welche einen Aspekt betrifft, der ebenfalls Gegenstand des Schiedsverfahrens ist - 14 -