Allzu pointierte allgemeine politische oder weltanschauliche Äusserungen sind daher zu vermeiden. Gemäss den oberwähnten Richtlinien, den sog. IBA Guidelines, fällt der Umstand, dass ein Schiedsrichter zur konkreten Streitsache, d.h. dem im Schiedsverfahren behandelten Streitgegenstand, öffentlich Stellung bezogen hat, unter die orange Liste. Der Umstand, dass der Schiedsrichter öffentlich eine spezifische Position bezüglich des Falles vertritt, der Gegenstand des Schiedsverfahrens ist, kann somit einen Anschein von Befangenheit begründen, muss indes nicht (BSK ZPO-Weber-Stecher, Art. 367 N 52).