3.2. Der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge vermögen öffentliche Meinungsäusserungen immer dann Zweifel an der Unparteilichkeit eines Schiedsrichters zu bewirken, wenn dadurch der Eindruck erweckt wird, dieser habe schon geurteilt, bevor er die Parteien angehört habe, bzw. er sei aufgrund seiner Stellungnahme in der Meinungsbildung im konkreten Falle nicht mehr frei (BGE 133 I 89 E. 3.3; BGE 131 I 113 E. 3.4; BGE 127 I 196 E. 2d und e; BGE 108 Ia 48 f. E. 3). Allzu pointierte allgemeine politische oder weltanschauliche Äusserungen sind daher zu vermeiden.