3.1. Die Gesuchstellerin leitet die Befangenheit des abgelehnten Schiedsrichters ferner aus früheren öffentlichen Meinungsäusserungen zum Thema Arbeitszeiterfassung ab (act. 1 Rz 30 f. und Rz 44). Die Gesuchsgegnerin bestreitet das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes (act. 8 Rz 8 f.).