welche er mit dem Präsidieren des E._____ zum Ausdruck gebracht hatte, und den entscheidwesentlichen Fragen. Zwar kann aus der Verbundenheit des Abgelehnten zum E._____ auf seine ideologische Ansicht hinsichtlich Arbeitnehmerschutz geschlossen werden, welche er im Rahmen der Amtsausübung denn auch immer wieder geäussert hat. Jedoch stellt sich die Gesuchstellerin nicht auf den Standpunkt, dass sich der Abgelehnte dabei zum massgeblichen Gesamtarbeitsvertrag bzw. zur sich im vorliegenden Verfahren stellenden Problematik geäussert habe (act. 1). Ein Ablehnungsgrund ist somit insoweit nicht ersichtlich (vgl. dazu auch Ziffer IV.3).