Vielmehr dient eine solche der Transparenz (Kiener, a.a.O., S. 188 f.). Das Bundesgericht verneinte einen Ablehnungsgrund in einem Fall, in welchem die in einem Notzuchtprozess mitwirkende Richterin sich in der Vergangenheit für Frauenanliegen eingesetzt hatte, Vorstandsmitglied eines Frauenhauses war und in einer einschlägigen Rechtsberatungsstelle mitgearbeitet hatte (BGE 118 Ia 282 E. 5). Auch im vorliegenden Fall fehlt es an einem hinreichend engen Zusammenhang zwischen der persönlichen Ausrichtung des Abgelehnten, - 13 -