Äusserungen zu verschiedenen politisch relevanten Themen ist Kernaufgabe eines jeden Ständeratsmitgliedes. Die Gesuchstellerin macht nicht geltend, der Abgelehnte habe sich als Ständeratsmitglied zum massgeblichen Gesamtarbeitsvertrag bzw. zur sich im vorliegenden Verfahren stellenden Problematik geäussert (act. 1). Ein Ablehnungsgrund ist damit insoweit nicht ersichtlich. Der Umstand, dass der Abgelehnte sodann jahrelang den E._____ präsidierte, erweckt im vorliegenden Fall ebenfalls keinen Anschein von Befangenheit.