und/oder politisch betätigen und nicht nur als Schiedsrichter amten (vgl. auch BGE 129 III 445 E. 3.3.3; Pfisterer, a.a.O., Art. 367 N 14). Unter diesen Umständen in Bezug auf die Unvereinbarkeitsregeln von Schiedsrichtern einen strengeren Massstab anzusetzen als bei den staatlichen Richtern, erscheint nicht angemessen. Selbst Kiener hält denn auch fest, dass die Regeln betreffend Unvoreingenommenheit für Parlamentarier weniger streng seien. Sie dürften zwar nicht gleichzeitig am Bundesgericht tätig sein, wohl aber als Richter an den eidgenössischen Schieds- und Rekurskommissionen wirken (Kiener, a.a.O., S. 251).