Hierzu ist indes festzuhalten, dass - zumindest für im Kanton Zürich tätige staatliche Richter - die gesetzlichen Unvereinbarkeitsgründe im GPR abschliessend definiert sind. Weshalb in Bezug auf Schiedsrichter, welche an einem Schiedsverfahren im Kanton Zürich teilnehmen, eine strengere Regelung gelten soll als für staatliche Richter des Kantons Zürich, ist nicht ersichtlich. Eine solche wäre denn auch nicht sinnvoll, zumal es diesbezüglich die Eigenheiten der Schiedsgerichtsbarkeit zu berücksichtigen gilt, namentlich die Tatsache, dass Schiedsrichter meistens zusätzlich den Anwaltsberuf ausüben oder sich anderweitig beruflich - 12 -