Nicht untersagt ist es demzufolge insbesondere ordentlichen Mitgliedern von zürcherischen Gerichten, ein Amt in der eidgenössischen Bundesversammlung auszuüben. Zwar hält Kiener, auf welche die Gesuchstellerin in ihrem Gesuch mehrfach verweist, fest, dass ein Unbehagen vorliege, wenn kantonale Richter dem National- oder Ständerat angehörten (Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Verfassungsrechtliche Anforderungen an Richter und Gerichte, Bern 2001, S. 253). Hierzu ist indes festzuhalten, dass - zumindest für im Kanton Zürich tätige staatliche Richter - die gesetzlichen Unvereinbarkeitsgründe im GPR abschliessend definiert sind.