BGG die Unvereinbarkeit von Bundesrichtern und Mitgliedern der Bundesversammlung vorsieht, liegt nach § 25 GPR insbesondere Unvereinbarkeit hinsichtlich folgender Ämter vor: lit. a: Mitglied des Kantonsrates, der Oberstaatsanwaltschaft oder der Oberjugendanwaltschaft, voll- oder teilamtliches Mitglied eines obersten Gerichts sowie lit. b: Mitglied des Bezirksgerichts, der Staatsanwaltschaft, der Jugendanwaltschaft, des Bezirksrates beziehungsweise Statthalterin oder Statthalter innerhalb des gleichen Bezirks, ausgenommen Mitglied der Staatsanwaltschaft und Statthalterin oder Statthalter.