gens, bei einer Tätigkeit von Parlamentariern als Richter könne nicht ausgeschlossen werden, dass aus Sicht der Parteien sachfremde Einflüsse auf den Ausgang des Verfahrens wirkten (act. 1 Rz 26). Die für Bundesrichter massgeblichen Unvereinbarkeiten werden in Art. 6 BGG (SR 173.110) und die für Richter des Kantons Zürich relevanten Unvereinbarkeiten in § 25 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR, LS 161) abschliessend geregelt (vgl. auch Art. 42 KV ZH, LS 101). Während Art. 6 BGG die Unvereinbarkeit von Bundesrichtern und Mitgliedern der Bundesversammlung vorsieht, liegt nach § 25 GPR insbesondere Unvereinbarkeit hinsichtlich folgender Ämter vor: lit.