2.2. Nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis vermag allein die politische Einstellung eines Schiedsrichters bzw. der Umstand, dass er Mitglied einer politischen Partei ist, keinen Befangenheitsanschein zu erwecken (Entscheide des Bundesgerichts 1B_137/2018 vom 4. Juni 2018, E. 2.2 sowie 6B_1043/2014 vom 25. November 2014, E. 2; BK ZPO-Rüetschi, Art. 47 N 42). Im Kanton Zürich ist es denn auch üblich, dass Richterinnen und Richter der Bezirksgerichte und des Obergerichts einer politischen Partei angehören. Ein Ablehnungsgrund liegt insoweit nicht vor.