als Entscheidungshilfe bzw. als Leitlinie zur Beurteilung, ob ein Fall von Unparteilichkeit bzw. fehlender Unabhängigkeit vorliegt, herangezogen werden (Entscheid des Bundesgerichts vom 20. März 2008, 4A_506/2007, E. 3.3.2.2). Massgeblich bleibt aber primär die gesetzliche Bestimmung in Art. 367 Abs. 1 lit. c ZPO. Die IBA-Richtlinien unterscheiden drei Kategorien von Lebensumständen und fassen sie in Listen zusammen. In der roten Liste befinden sich gravierende Konfliktsituationen, bei welchen berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Schiedsrichter bestehen.