3.3. Schliesslich ergebe sich auch kein indirektes Interesse des Abgelehnten am Ausgang des Verfahrens. Ein indirektes Interesse könne zwar einen gesetzlichen Ablehnungsgrund begründen, aber nur dann, wenn es sich beim Schiedsrichter um ein Organ, einen Gesellschafter oder einen Vertreter einer Partei handle. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Der abgelehnte Schiedsrichter sei weder Organ noch Vertreter der Gesuchsgegnerin. Diese sei sodann weder Mitglied des E._____, noch sei der Abgelehnte dessen Präsident. Auch sei die F._____ ebenso wenig wie der E._____ Partei des -9-