Habe sich ein Richter in einer bestimmen Sachfrage eine Meinung gebildet, führe dies nicht dazu, dass er in den Ausstand treten müsse. Auch sofern er sich ausserhalb des Gerichts zu Rechtsfragen äussere, erwecke dies noch keinen Anschein von Befangenheit für einen konkreten Streitfall, selbst wenn die -8-