Hinweise, dass in Bezug auf den Abgelehnten eine dieser Konstellationen gegeben sei, bestünden nicht. Was den Ablehnungsgrund der Voreingenommenheit infolge öffentlicher Meinungsäusserung anbelange, so sei zu beachten, dass Richter auch Staatsbürger seien und ihre politische Meinung vertreten dürften, so lange diese mit ihrem Amt vereinbar seien. Habe sich ein Richter in einer bestimmen Sachfrage eine Meinung gebildet, führe dies nicht dazu, dass er in den Ausstand treten müsse.