2.2. Öffentliche Meinungsäusserungen - so die Gesuchstellerin weiter - könnten zu berechtigten Zweifeln an der Unabhängigkeit oder Unvereinbarkeit führen, wenn sie darauf hindeuteten, dass ein Schiedsrichter in der Sache voreingenommen sein könnte. Massgebend sei, welche Nähe die öffentliche Meinungsäusserung zum konkreten Streitgegenstand aufweise, und zwar unabhängig davon, ob sie vor oder nach der Ernennung zum Schiedsrichter erfolgt sei. Gegenstand des Schiedsverfahrens sei die Frage, ob bestimmte Tätigkeiten der Piloten der Gesuchstellerin bei der Arbeitszeitplanung eingeplant und erfasst werden müssten.