Dies gelte auch für kantonale Richter, die gleichzeitig Bundesparlamentarier seien, zumal die Richter zuerst als Exponenten einer politischen Grundhaltung wahrgenommen würden. Das Gesagte führe indes nicht bei jedem als Schiedsrichter amtenden Parlamentarier zu berechtigten Zweifeln an seiner Unabhängigkeit. Dies sei nur dann der Fall, wenn zwischen dem Gegenstand des Schiedsverfahrens und dem Inhalt der Tätigkeit des Schiedsrichters, in welcher er als Exponent einer politischen Grundhaltung wahrgenommen werde, ein enger Zusammenhang bestehe. Eine solche Situation sei vorliegend gegeben.