Für eine Ablehnung von Parteischiedsrichtern genüge es, wenn objektive Umstände vorlägen, welche Anlass zu ernsthaften und berechtigten Zweifeln an der Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit des betroffenen Schiedsrichters geben würden. Aus dem Prinzip der Gewaltenteilung folge vorliegend eine Unvereinbarkeit mit dem Mandat als Parteischiedsrichter. Parlamentsmitgliedern sei die gleichzeitige Ausübung des Richteramtes untersagt. Dies gelte auch für kantonale Richter, die gleichzeitig Bundesparlamentarier seien, zumal die Richter zuerst als Exponenten einer politischen Grundhaltung wahrgenommen würden.