2.1. Die Gesuchstellerin lässt zur Begründung des Ablehnungsbegehrens (act. 1) zusammengefasst vorbringen, nach Art. 367 Abs. 1 lit. c ZPO könne ein Mitglied des Schiedsgerichts abgelehnt werden, wenn berechtigte Zweifel an seiner Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit bestünden. Dabei handle es sich um zwingendes Recht. Für eine Ablehnung von Parteischiedsrichtern genüge es, wenn objektive Umstände vorlägen, welche Anlass zu ernsthaften und berechtigten Zweifeln an der Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit des betroffenen Schiedsrichters geben würden.