3.2. Vorliegend geht aus den Akten hervor, dass die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin die Einleitung des Schiedsverfahrens am 11. Juni 2019 bekannt gab (act. 4/8) und als Parteischiedsrichter den Abgelehnten bezeichnete. Nach weiterer Korrespondenz lehnte die Gesuchstellerin Rechtsanwalt C._____ mit Schreiben vom 9. Juli 2019 als Parteischiedsrichter ab (act. 4/14). Dieser selbst verneinte am 12. Juli 2019 einen Ablehnungsgrund (act. 4/3). Mit dem am 7. August 2019 bei der Verwaltungskommission eingereichten Ablehnungsbegehren hat die Gesuchstellerin die dreissigtÃĪgige Frist im Sinne von Art. 369 Abs. 3 ZPO gewahrt.