In Ziffer 43.4.1 des GAV haben die Parteien vereinbart, dass das Schiedsverfahren mit einem eingeschriebenen Brief an die Gegenpartei eingeleitet werde. Das Schreiben habe den Gegenstand der Streitigkeit und den ernannten Parteischiedsrichter zu bezeichnen, weiter die Aufforderung an die Gegenpartei zur Ernennung ihres Parteischiedsrichters innerhalb von 20 Kalendertagen (act. 4/2 S. 23). Bestimmungen zu einer allfälligen Ablehnung eines Schiedsrichters enthält der GAV nicht.