grundes an das abgelehnte Mitglied zu richten und allfälligen übrigen Mitgliedern mitzuteilen. Im Falle der Bestreitung durch das abgelehnte Mitglied kann die ersuchende Partei sodann innert dreissig Tagen einen Entscheid der zuständigen Behörde über die Ablehnung beantragen (Art. 369 Abs. 3 ZPO). In Ziffer 43.4.1 des GAV haben die Parteien vereinbart, dass das Schiedsverfahren mit einem eingeschriebenen Brief an die Gegenpartei eingeleitet werde.