3.1. Hinsichtlich der Form des Ablehnungsverfahrens gelangt sodann Art. 369 ZPO zur Anwendung. Art. 369 Abs. 1 ZPO zufolge können die Parteien das Ablehnungsverfahren frei vereinbaren. Liegt keine solche Vereinbarung vor, ist das Ablehnungsgesuch gemäss Art. 369 Abs. 2 ZPO schriftlich und begründet innert einer Frist von dreissig Tagen seit Kenntnis des Ablehnungs- -4-