2. Der Kanton, in dem sich der Sitz des Schiedsgerichts befindet, bezeichnet ein Gericht als einzige Instanz u.a. für die Ablehnung von Schiedsrichtern (Art. 356 Abs. 2 lit. a ZPO i.V.m. Art. 369 ZPO). Da sich der Sitz des Schiedsgerichts - wie dargelegt - in Kloten, Kanton Zürich, befindet, handelt es sich nach § 46 GOG beim Obergericht des Kantons Zürich um das zuständige Gericht gemäss Art. 356 Abs. 2 ZPO. Die Zuständigkeit des Obergerichts für das vorliegende Verfahren ist damit gegeben.