Rz 2), seitens der Gesuchsgegnerin wird dies nicht bestritten (act. 8). Im Gesamtarbeitsvertrag wird ferner festgehalten, dass sich das Verfahren nach den Bestimmungen des 3. Teils der ZPO richte (act. 4/2 Ziff. 43.4.3). Mangels Anwendbarkeit der Bestimmungen des 12. Kapitels des IPRG kommt hinsichtlich des Ablehnungsverfahrens entsprechend Art. 353 ZPO die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) zur Anwendung.