1. Nach Art. 353 Abs. 1 ZPO gelten die Bestimmungen des 3. Teils der Zivilprozessordnung für Verfahren vor Schiedsgerichten mit Sitz in der Schweiz, sofern nicht die Bestimmungen des zwölften Kapitels des IPRG anwendbar sind. Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich vorliegend gemäss der im Gesamtarbeitsvertrag zwischen den Parteien vereinbarten Schiedsklausel in Kloten, Kanton Zürich (act. 4/2 Ziff. 43.4.3). Die Gesuchstellerin bestätigt dies (act. 1 Rz 2), seitens der Gesuchsgegnerin wird dies nicht bestritten (act.