{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2019-12-18", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG190002_2019-12-18.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG190002-O4.pdf", "Checksum": "59dfbac8a291d210ed33238e50f72c14"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG190002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 18.12.2019 PG190002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ablehnung eines Schiedsrichters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:32:08", "Checksum": "63c2f210ee9155a085938bd968e194c3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 18.12.2019 PG190002\nRegeste:\nAblehnung eines Schiedsrichters\n\n rekt in die Angelegenheit, welche Gegenstand des Schiedsverfahrens ist, involviert sein muss (BSK ZPO-Weber-Stecher, Art. 367 N 52 letzter Spiegelstrich). Jedoch liegt eine entsprechende Konstellation im vorliegenden Fall\nnicht vor. Der Abgelehnte war der Präsident des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes. Bei diesem handelt es sich nicht um eine mit der Gesuchsgegnerin verbundene Gesellschaft, da diese kein Mitglied des E._____ ist.\nZudem hat der Abgelehnte das Präsidium des E._____ im Jahre 2018 abgelegt. Auch wenn aufgrund des jahrlangen Präsidierens des E._____ eine\ngewisse Zuneigung zu dessen Zielsetzungen nicht ausgeschlossen werden\nkann, kann aus diesem Umstand kein Interesse des Abgelehnten abgeleitet\nwerden, im Schiedsverfahren eine Meinung zu vertreten, welche in einem\nspäteren Zeitpunkt allenfalls einmal einzelnen Mitgliedern des E._____ zugute kommen würde. Zum einen ist aktuell gänzlich unklar, ob es in Zukunft\nüberhaupt zu einem entsprechenden Rechtsstreit kommen wird. Zum anderen ist davon auszugehen, dass sich der Abgelehnte von den Umständen\ndes Einzelfalls leiten lassen wird und dabei seine Sachkunde in die Entscheidfindung einfliessen lässt.\n\n5. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass den Akten keine Anzeichen auf\nein voreingenommenes Verhalten des Abgelehnten entnommen werden\nkönnen, welches geeignet wäre, in den Augen eines objektiven, vernünftigen\nMenschen Misstrauen an dessen Unabhängigkeit bzw. Unparteilichkeit zu\nwecken. Es erscheint mithin auch in den Augen eines aussenstehenden\nDritten hinreichend gewährleistet, dass er sein Amt im Rahmen des vorliegend massgeblichen Schiedsverfahrens zwischen den Parteien unvoreingenommen und unparteilich wird ausüben können, wie dies Aufgabe und\nPflicht eines jeden Richters gegenüber jeder Partei und jedem Rechtsvertreter ist. Das Ablehnungsbegehren ist daher abzuweisen.\n\nV.\n\n1. In Anwendung von § 13 Abs. 1 GebV OG (LS 211.11) ist die Gerichtsgebühr\nauf Fr. 5'000.- festzusetzen und gemäss Art. 111 Abs. 1 ZPO mit dem von\n- 18 -\n\nder Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 8'000.- zu verrechnen. Im Mehrbetrag ist der Gesuchstellerin der Kostenvorschuss zurückzuerstatten.\n\n2. Die Gesuchstellerin ist sodann zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin für ihre\nAufwendungen eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zuzüglich 7.7 %\nMehrwertsteuer zu entrichten (§ 15 AnwGebV, LS 215.3).\n\n3. Gemäss Art. 369 Abs. 3 ZPO obliegt der Entscheid über die Ablehnung eines Schiedsrichters - wenn die Parteien wie vorliegend nichts anderes vereinbart haben - dem nach Art. 356 Abs. 2 ZPO zuständigen staatlichen Gericht als einziger Instanz. Nach Art. 369 Abs. 5 ZPO kann der Entscheid über\ndie Ablehnung nur zusammen mit dem ersten Schiedsspruch angefochten\nwerden.\n\nDer Auffassung des Bundesgerichts zufolge sollen Entscheide staatlicher\nGerichte über ein Ablehnungsgesuch nicht mehr überprüfbar, also absolut\nendgültig sein (BGE 128 III 330, 332). Dieser Entscheid erging jedoch zu\nArt. 180 Abs. 3 IPRG. In der Lehre sind die Auffassungen dazu im Zusammenhang mit Art. 180 Abs. 3 IPRG geteilt. Ein Teil der Lehre spricht sich dafür aus, dass auch die Ablehnungsentscheide staatlicher Gerichte indirekt\nmit dem Schiedsspruch angefochten werden können. Andere sprechen sich\ndagegen aus (vgl. BSK ZPO-Weber-Stecher, Art. 369 N 36 f. mit Hinweisen).\n\nDer Botschaft ist zu entnehmen, dass Art. 369 Abs. 5 ZPO auch für die\nstaatlichen Gerichte anwendbar ist, die einen Ablehnungsentscheid fällen\n(S. 7397). Der Gesetzgeber hat sich also für eine indirekte Überprüfbarkeit\nvon Ablehnungsentscheiden staatlicher Gerichte entschieden. Entsprechend\nsteht gegen den vorliegenden Entscheid kein Rechtsmittel zur Verfügung, er\nkann jedoch mit der Schiedsbeschwerde gegen den (nächstmöglichen)\nSchiedsspruch nach Art. 392 i.V.m. Art. 393 lit. a ZPO angefochten werden\n(ebenso: BSK ZPO-Weber-Stecher, Art. 369 N 38; KUKO ZPO-Dasser\nArt. 369 N 10 f.; Pfisterer, a.a.O., Art. 369 N 11; BGE 138 III 270 E. 2.2.2).\n- 19 -\n\nEs wird beschlossen:\n\n1. Das Ablehnungsbegehren wird abgewiesen.\n\n2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren wird auf Fr. 5'000.– festgesetzt.\n\n3. Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit\ndem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag wird\nder Kostenvorschuss der Gesuchstellerin zurückerstattet.\n\n4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für ihre Aufwendungen im vorliegenden Verfahren insgesamt eine Prozessentschädigung\nvon Fr. 1'077.- (inkl. MwSt.) zu entrichten.\n\n5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:\n− die Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und zuhanden\nder Gesuchstellerin,\n− den Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin, zweifach, für sich und zuhanden der Gesuchsgegnerin,\n− den abgelehnten Schiedsrichter sowie\n− die Obergerichtskasse.\n\nZürich, 18. Dezember 2019\n\n__________________________________\nOBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH\nVerwaltungskommission\nDie Gerichtsschreiberin:\n\nlic. iur. A. Leu\n\nversandt am:\n"}