{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2019-12-18", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG190002_2019-12-18.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG190002-O4.pdf", "Checksum": "59dfbac8a291d210ed33238e50f72c14"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG190002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 18.12.2019 PG190002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ablehnung eines Schiedsrichters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:32:08", "Checksum": "63c2f210ee9155a085938bd968e194c3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 18.12.2019 PG190002\nRegeste:\nAblehnung eines Schiedsrichters\n\nSchutzbestimmungen. Anlässlich der Medienkonferenz des schweizerischen\nGewerkschaftsbundes vom 7. September 2018 (act. 4/17) befasste sich der\nabgelehnte Schiedsrichter sodann mit dem Wegfall der Arbeitszeiterfassung\nund deren Folgen, namentlich der Leistung von mehr Gratisarbeit, der hohen\nArbeitsbelastung in der Schweiz sowie der Eliminierung von Schutzbestimmungen im Bereich der Arbeitszeiten und forderte, dass man gegen lange\nArbeitszeiten und Überstunden besser geschützt werden müsse. In einem\nInterview in der … vom tt. mm 2018 (act. 4/7) nahm der Abgelehnte zu Abbaumassnahmen des Bundesrates beim Lohnschutz Stellung, zur internationalen Zusammenarbeit verschiedener Gewerkschaften und zu deren politischem Einfluss sowie zur Revision des Arbeitsgesetzes. Im Blogbeitrag vom\ntt.mm.2019 (act. 4/16) äusserte sich der Abgelehnte schliesslich u.a. zu den\nAnsprüchen auf Streik, Lohngerechtigkeit, mehr Ferien und verbesserten\nKündigungsschutz sowie zu den Arbeitszeiten der schweizerischen Bevölkerung und lehnte eine Aushöhlung des Arbeitsgesetzes sowie eine Schwächung der Arbeitszeiterfassung ab. Gegenstand des zwischen den Parteien\nhängigen Schiedsverfahrens ist gemäss der Anzeige betreffend dessen Einleitung vom 11. Juni 2019 (act. 4/8 S. 1 f.) die Feststellung, dass die hiesige\nGesuchstellerin Art. 25 des Gesamtarbeitsvertrages zwischen den Parteien\n(Version 2018) und namentlich die \"Flight Time Limitations\" verletzt habe,\nindem sie die Zeit, in der sich die Arbeitnehmer notwendigerweise zur Verfügung halten müssten (für angeordnete Schulungen im Selbststudium sowie für andere Formen von angeordneter Aus- und Weiterbildung, für die\nVorbereitungszeit für den Flugdiensteinsatz und/oder Trainings und Checks)\nnicht als Dienstzeit planen und erfassen würden, sowie eine entsprechende\nAnordnung zur Aufnahme der erwähnten Tätigkeiten als Dienstzeit. Im\nSchiedsverfahren geht es damit um die Frage, ob gewisse Tätigkeiten der\nArbeitnehmenden der Gesuchstellerin wie Bildungsmassnahmen oder die\nVorbereitungszeit für den Flugdiensteinsatz als Dienstzeit zu erfassen sind.\nIn den seitens der Gesuchstellerin zitierten Blogbeiträgen bzw. den Ausführungen an der Medienkonferenz der E._____ forderte der abgelehnte\nSchiedsrichter zwar immer wieder die Vermeidung von Gratisarbeit durch\n- 16 -\n\nAushöhlung der massgeblichen Schutzbestimmungen. Diese Ausführungen\nstanden aber immer im Kontext mit geplanten Revisionen des schweizerischen Arbeitsgesetzes oder bezogen sich auf die schweizerische Bevölkerung im Allgemeinen, nicht aber im Konkreten auf die Mitglieder der Gesuchsgegnerin als Berufsverband des Cockpitpersonals der A._____ und\nder J._____ bzw. auf die vorliegende Streitigkeit zwischen den Parteien. Mit\ndem vorliegend massgeblichen Schiedsverfahren bestehen damit zwar insoweit Berührungspunkte, als es auch dort im Endeffekt um die Leistung von\nGratisarbeit geht, jedoch nahm der abgelehnte Schiedsrichter in den erwähnten Artikeln zu keinem Zeitpunkt zur konkreten Streitsache, d.h. dem\nim Schiedsverfahren behandelten Streitgegenstand, öffentlich Stellung. Ein\nhinreichend enger Sachzusammenhang, welcher den Anschein von Befangenheit des abgelehnten Schiedsrichters zu begründen vermöchte, besteht\ndamit nicht.\n\n4.1. Soweit die Gesuchstellerin schliesslich aus dem Umstand, dass weitere Angestellte der Gesuchstellerin von deren Arbeitszeitplanung betroffen und deren Gewerkschaften zum Teil Mitglieder des E._____ sind, einen Befangenheitsanschein zu begründen versucht, vermag sie nicht zu überzeugen. Diese Frage ist für eine allfällige Unvoreingenommenheit des Abgelehnten in\neiner Streitigkeit zwischen den beiden Parteien nicht massgeblich. Weder\ndie F._____ noch die Gewerkschaften des Bodenpersonals sind am vorliegenden Schiedsverfahren beteiligt. Ob es in Zukunft zu einer Schiedsstreitigkeit zwischen diesen und der Gesuchstellerin kommen wird, ist reine Spekulation. Allein der Umstand, dass das zwischen den Parteien durchzuführende Schiedsverfahren allenfalls einen künftigen Präzedenzfall für die\nF._____ oder andere Gewerkschaften bilden könnte, vermag keinen Ablehnungsgrund zu begründen.\n\n4.2. Zwar erachtet die orange Liste einen Befangenheitsanschein als möglicherweise gegeben, wenn der Schiedsrichter Manager bzw. Direktor einer mit\neiner Partei verbundenen Gesellschaft ist oder einen vergleichbaren kontrollierenden Einfluss auf diese hat, wobei die verbundene Gesellschaft nicht di-\n- 17 -\n\n"}