{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2019-12-18", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG190002_2019-12-18.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG190002-O4.pdf", "Checksum": "59dfbac8a291d210ed33238e50f72c14"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG190002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 18.12.2019 PG190002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ablehnung eines Schiedsrichters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:32:08", "Checksum": "63c2f210ee9155a085938bd968e194c3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 18.12.2019 PG190002\nRegeste:\nAblehnung eines Schiedsrichters\n\n3.2. Der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge vermögen öffentliche Meinungsäusserungen immer dann Zweifel an der Unparteilichkeit\neines Schiedsrichters zu bewirken, wenn dadurch der Eindruck erweckt wird,\ndieser habe schon geurteilt, bevor er die Parteien angehört habe, bzw. er sei\naufgrund seiner Stellungnahme in der Meinungsbildung im konkreten Falle\nnicht mehr frei (BGE 133 I 89 E. 3.3; BGE 131 I 113 E. 3.4; BGE 127 I 196\nE. 2d und e; BGE 108 Ia 48 f. E. 3). Allzu pointierte allgemeine politische\noder weltanschauliche Äusserungen sind daher zu vermeiden. Gemäss den\noberwähnten Richtlinien, den sog. IBA Guidelines, fällt der Umstand, dass\nein Schiedsrichter zur konkreten Streitsache, d.h. dem im Schiedsverfahren\nbehandelten Streitgegenstand, öffentlich Stellung bezogen hat, unter die\norange Liste. Der Umstand, dass der Schiedsrichter öffentlich eine spezifische Position bezüglich des Falles vertritt, der Gegenstand des Schiedsverfahrens ist, kann somit einen Anschein von Befangenheit begründen, muss\nindes nicht (BSK ZPO-Weber-Stecher, Art. 367 N 52). Der grünen Liste zugeordnet wird hingegen der Fall, in welchem der abgelehnte Schiedsrichter\nin einem früheren Zeitpunkt eine allgemeine Meinung geäussert hat, welche\neinen Aspekt betrifft, der ebenfalls Gegenstand des Schiedsverfahrens ist\n- 14 -\n\n(BSK ZPO-Weber-Stecher, Art. 367 N 54; BK ZPO-Gabriel/Buhr, Art. 367\nN 38 f.). Um den Anschein von Befangenheit zu begründen, bedarf es somit\nzwischen dem Auftreten in der Öffentlichkeit und dem konkreten Verfahren\neinen hinreichend engen Zusammenhang. Massgeblich dafür sind nebst der\ninhaltlichen und zeitlichen Nähe der Äusserungen oder Tätigkeiten zum fraglichen Verfahren auch der Grad ihrer Bestimmtheit. Das richterliche Engagement muss bei objektiver Betrachtungsweise den Anschein erwecken, der\nbetroffenen Person gehe die verfassungsnotwendige Unvoreingenommenheit ab und sie sei deshalb zu einer sachlichen Beurteilung der Angelegenheit nicht mehr in der Lage bzw. es sei eine sog. Betriebsblindheit zu befürchten. Keinen Befangenheitsanschein vermögen blosse allgemeine Berührungspunkte zu begründen. Allein die Tatsache, dass sich ein Gerichtsmitglied in einer bestimmten Sachfrage eine Meinung gebildet und diese gegen aussen vertreten hat, sich bspw. in allgemeiner Weise über die\nWünschbarkeit der Änderung eines Gesetzes ausspricht, vermag daher für\nsich alleine die Unabhängigkeit in einem Verfahren, das damit in irgendeiner\nWeise zusammenhängt, nicht in Frage zustellen (Kiener, a.a.O., S. 181;\nBGE 133 I 89 E. 3.3; BGE 108 Ia 48 E. 3). So hat das Bundesgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung denn auch betont, dass es einer Gerichtsperson von Rechts wegen nicht verwehrt sein könne, in der Öffentlichkeit ihren politischen Standpunkt zu vertreten und diesen allenfalls engagiert zum\nAusdruck zu bringen. Es dürften von einem Gerichtsmitglied mit Recht «Lebensnähe, Erfahrung und menschliches Verständnis» erwartet werden, sowie dürfe und solle es eine politische Meinung haben und diese, soweit es\ndiese mit seinem Amte vereinbaren könne, auch vertreten (BGE 105 Ia 157\nE. 6a; BGE 108 Ia 48 E. 3; vgl. auch BGE 133 I 89 E. 3.3 und Kiener, a.a.O.,\nS. 194 f.).\n\n3.3. Die seitens der Gesuchstellerin vorgebrachten Äusserungen des Abgelehnten vermögen keinen solchen Ablehnungsgrund zu begründen. Im Blogbeitrag vom 2. Mai 2017 (act. 4/15) nahm der Abgelehnte zum Thema Gratisarbeit Stellung und führte aus, dass nicht entlöhnte Arbeitszeit Gratisarbeit\ndarstelle. Zudem forderte er den Ausbau der massgeblichen gesetzlichen\n- 15 -\n\n"}