{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2019-12-18", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG190002_2019-12-18.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG190002-O4.pdf", "Checksum": "59dfbac8a291d210ed33238e50f72c14"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG190002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 18.12.2019 PG190002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ablehnung eines Schiedsrichters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:32:08", "Checksum": "63c2f210ee9155a085938bd968e194c3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 18.12.2019 PG190002\nRegeste:\nAblehnung eines Schiedsrichters\n\ngens, bei einer Tätigkeit von Parlamentariern als Richter könne nicht ausgeschlossen werden, dass aus Sicht der Parteien sachfremde Einflüsse auf\nden Ausgang des Verfahrens wirkten (act. 1 Rz 26). Die für Bundesrichter\nmassgeblichen Unvereinbarkeiten werden in Art. 6 BGG (SR 173.110) und\ndie für Richter des Kantons Zürich relevanten Unvereinbarkeiten in § 25 des\nGesetzes über die politischen Rechte (GPR, LS 161) abschliessend geregelt\n(vgl. auch Art. 42 KV ZH, LS 101). Während Art. 6 BGG die Unvereinbarkeit\nvon Bundesrichtern und Mitgliedern der Bundesversammlung vorsieht, liegt\nnach § 25 GPR insbesondere Unvereinbarkeit hinsichtlich folgender Ämter\nvor: lit. a: Mitglied des Kantonsrates, der Oberstaatsanwaltschaft oder der\nOberjugendanwaltschaft, voll- oder teilamtliches Mitglied eines obersten Gerichts sowie lit. b: Mitglied des Bezirksgerichts, der Staatsanwaltschaft, der\nJugendanwaltschaft, des Bezirksrates beziehungsweise Statthalterin oder\nStatthalter innerhalb des gleichen Bezirks, ausgenommen Mitglied der\nStaatsanwaltschaft und Statthalterin oder Statthalter. In § 26 GPR ist weiter\nfestgehalten, dass Ämter und Anstellungen, die in einem unmittelbaren An-\nstellungs- oder Aufsichtsverhältnis zueinander stehen, unvereinbar seien.\nNicht untersagt ist es demzufolge insbesondere ordentlichen Mitgliedern von\nzürcherischen Gerichten, ein Amt in der eidgenössischen Bundesversammlung auszuüben. Zwar hält Kiener, auf welche die Gesuchstellerin in ihrem\nGesuch mehrfach verweist, fest, dass ein Unbehagen vorliege, wenn kantonale Richter dem National- oder Ständerat angehörten (Kiener, Richterliche\nUnabhängigkeit, Verfassungsrechtliche Anforderungen an Richter und Gerichte, Bern 2001, S. 253). Hierzu ist indes festzuhalten, dass - zumindest\nfür im Kanton Zürich tätige staatliche Richter - die gesetzlichen Unvereinbarkeitsgründe im GPR abschliessend definiert sind. Weshalb in Bezug auf\nSchiedsrichter, welche an einem Schiedsverfahren im Kanton Zürich teilnehmen, eine strengere Regelung gelten soll als für staatliche Richter des\nKantons Zürich, ist nicht ersichtlich. Eine solche wäre denn auch nicht sinnvoll, zumal es diesbezüglich die Eigenheiten der Schiedsgerichtsbarkeit zu\nberücksichtigen gilt, namentlich die Tatsache, dass Schiedsrichter meistens\nzusätzlich den Anwaltsberuf ausüben oder sich anderweitig beruflich\n- 12 -\n\nund/oder politisch betätigen und nicht nur als Schiedsrichter amten (vgl.\nauch BGE 129 III 445 E. 3.3.3; Pfisterer, a.a.O., Art. 367 N 14). Unter diesen\nUmständen in Bezug auf die Unvereinbarkeitsregeln von Schiedsrichtern einen strengeren Massstab anzusetzen als bei den staatlichen Richtern, erscheint nicht angemessen. Selbst Kiener hält denn auch fest, dass die Regeln betreffend Unvoreingenommenheit für Parlamentarier weniger streng\nseien. Sie dürften zwar nicht gleichzeitig am Bundesgericht tätig sein, wohl\naber als Richter an den eidgenössischen Schieds- und Rekurskommissionen wirken (Kiener, a.a.O., S. 251). Damit ist festzuhalten, dass die Tatsache, dass der abgelehnte Schiedsrichter vorliegend eidgenössischer Ständerat ist, für sich alleine keinen Ablehnungsgrund zu begründen vermag.\nDaran ändert auch nichts, dass er sich in der Vergangenheit als politisch\nlinks orientiertes Ständeratsmitglied ganz generell und in Bezug auf den Arbeitnehmerschutz im Besonderen für die Schwächeren der Gesellschaft eingesetzt hat. Äusserungen zu verschiedenen politisch relevanten Themen ist\nKernaufgabe eines jeden Ständeratsmitgliedes. Die Gesuchstellerin macht\nnicht geltend, der Abgelehnte habe sich als Ständeratsmitglied zum massgeblichen Gesamtarbeitsvertrag bzw. zur sich im vorliegenden Verfahren\nstellenden Problematik geäussert (act. 1). Ein Ablehnungsgrund ist damit insoweit nicht ersichtlich. Der Umstand, dass der Abgelehnte sodann jahrelang den E._____ präsidierte, erweckt im vorliegenden Fall ebenfalls keinen\nAnschein von Befangenheit. Grundsätzlich vermag die Offenlegung einer\nweltanschaulichen Ausrichtung bzw. einer ideologischen Ansicht nach aussen, bspw. in Form einer Mitgliedschaft in einer Vereinigung, für sich alleine\nkeinen Befangenheitsanschein zu begründen. Vielmehr dient eine solche\nder Transparenz (Kiener, a.a.O., S. 188 f.). Das Bundesgericht verneinte einen Ablehnungsgrund in einem Fall, in welchem die in einem Notzuchtprozess mitwirkende Richterin sich in der Vergangenheit für Frauenanliegen\neingesetzt hatte, Vorstandsmitglied eines Frauenhauses war und in einer\neinschlägigen Rechtsberatungsstelle mitgearbeitet hatte (BGE 118 Ia 282\nE. 5). Auch im vorliegenden Fall fehlt es an einem hinreichend engen Zusammenhang zwischen der persönlichen Ausrichtung des Abgelehnten,\n- 13 -\n\nwelche er mit dem Präsidieren des E._____ zum Ausdruck gebracht hatte,\nund den entscheidwesentlichen Fragen. Zwar kann aus der Verbundenheit\ndes Abgelehnten zum E._____ auf seine ideologische Ansicht hinsichtlich\nArbeitnehmerschutz geschlossen werden, welche er im Rahmen der Amtsausübung denn auch immer wieder geäussert hat. Jedoch stellt sich die Gesuchstellerin nicht auf den Standpunkt, dass sich der Abgelehnte dabei zum\nmassgeblichen Gesamtarbeitsvertrag bzw. zur sich im vorliegenden Verfahren stellenden Problematik geäussert habe (act. 1). Ein Ablehnungsgrund ist\nsomit insoweit nicht ersichtlich (vgl. dazu auch Ziffer IV.3).\n\n3.1. Die Gesuchstellerin leitet die Befangenheit des abgelehnten Schiedsrichters\nferner aus früheren öffentlichen Meinungsäusserungen zum Thema Arbeitszeiterfassung ab (act. 1 Rz 30 f. und Rz 44). Die Gesuchsgegnerin bestreitet\ndas Vorliegen eines Ablehnungsgrundes (act. 8 Rz 8 f.).\n\n"}