{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2019-12-18", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG190002_2019-12-18.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG190002-O4.pdf", "Checksum": "59dfbac8a291d210ed33238e50f72c14"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG190002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 18.12.2019 PG190002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ablehnung eines Schiedsrichters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:32:08", "Checksum": "63c2f210ee9155a085938bd968e194c3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 18.12.2019 PG190002\nRegeste:\nAblehnung eines Schiedsrichters\n\n1.1. Nach Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziffer 1 EMRK sowie Art. 367 ZPO hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Streitsache von einem unparteiischen,\nunvoreingenommenen und unbefangenen Richter beurteilt wird. So kann\ngemäss Art. 367 Abs. 1 lit. c ZPO jeder Schiedsrichter abgelehnt werden,\nwenn berechtigte Zweifel an seiner Unabhängigkeit und Unparteilichkeit bestehen. Die Beurteilung eines Ablehnungsbegehrens liegt im freien, pflichtgemässen Ermessen der erkennenden Behörde. Zu entscheiden ist, ob die\ngeltend gemachten Ablehnungsgründe unter den konkreten Umständen Anlass zu objektiv berechtigtem Misstrauen an der Unparteilichkeit des abgelehnten Justizbeamten geben. Massgebend ist dabei, ob bestimmte Umstände vorliegen, die auch in den Augen eines objektiven, vernünftigen\nMenschen geeignet sind, Misstrauen an der Unparteilichkeit des abgelehnten Richters zu wecken (BGE 115 V 257 E. 5a mit Hinweisen). Bloss subjektives Empfinden der Befangenheit durch eine Partei genügt damit nicht.\nNicht verlangt wird, dass der Richter tatsächlich voreingenommen ist; es genügt vielmehr bereits der objektiv gerechtfertigte Anschein, die für ein gerechtes Urteil notwendige Offenheit des Verfahrens sei nicht mehr gewährleistet (BSK ZPO-Weber-Stecher, Art. 367 N 17; Pfisterer in: Sutter-\nSomm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 367 N 12 f.; Göksu,\nSchiedsgerichtsbarkeit, Zürich/St. Gallen 2014, N 970). Dies gilt nach der\nLehre und Rechtsprechung auch für Parteischiedsrichter (Pfisterer, a.a.O.,\nArt. 367 N 11; KUKO ZPO-Dasser, Art. 367 N 11).\n\n1.2. Die seitens der International Bar Association im Jahre 2004 erlassenen\nRichtlinien zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit in Schiedsverfahren (IBA\nGuidelines on Conflicts of Interest in International Arbitration) können nach\nder bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch für Binnenschiedsverfahren\n- 10 -\n\nals Entscheidungshilfe bzw. als Leitlinie zur Beurteilung, ob ein Fall von Unparteilichkeit bzw. fehlender Unabhängigkeit vorliegt, herangezogen werden\n(Entscheid des Bundesgerichts vom 20. März 2008, 4A_506/2007,\nE. 3.3.2.2). Massgeblich bleibt aber primär die gesetzliche Bestimmung in\nArt. 367 Abs. 1 lit. c ZPO. Die IBA-Richtlinien unterscheiden drei Kategorien\nvon Lebensumständen und fassen sie in Listen zusammen. In der roten Liste befinden sich gravierende Konfliktsituationen, bei welchen berechtigte\nZweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Schiedsrichter bestehen. Die orange Liste umfasst Lebensumstände, welche weder eine klare\n(schwerwiegende) Konfliktsituation darstellen, noch als völlig problemlos gelten und daher durchaus berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit hervorrufen können, aber nicht zwingend müssen. Die grüne\nListe enthält schliesslich Sachverhalte, welche überhaupt keinen Anlass zu\nZweifeln an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit aufkommen lassen\n(Göksu, a.a.O., N 978 f.).\n\n2.1. Die Gesuchstellerin begründet die Ablehnung des abgelehnten Schiedsrichters u.a. mit seiner politischen Agenda bzw. seiner Grundhaltung zu arbeitsrechtlichen Fragen in den vergangenen zwanzig Jahren sowie mit seiner\nZugehörigkeit zur … Partei (act. 1 Rz 23 f. und Rz 44). Die Gesuchsgegnerin bestreitet das Vorliegen eines entsprechenden Ablehnungsgrundes\n(act. 8 Rz 11).\n\n2.2. Nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis vermag allein die politische Einstellung eines Schiedsrichters bzw. der Umstand, dass er Mitglied einer politischen Partei ist, keinen Befangenheitsanschein zu erwecken (Entscheide\ndes Bundesgerichts 1B_137/2018 vom 4. Juni 2018, E. 2.2 sowie\n6B_1043/2014 vom 25. November 2014, E. 2; BK ZPO-Rüetschi, Art. 47\nN 42). Im Kanton Zürich ist es denn auch üblich, dass Richterinnen und\nRichter der Bezirksgerichte und des Obergerichts einer politischen Partei\nangehören. Ein Ablehnungsgrund liegt insoweit nicht vor.\n\n2.3. Auch ist ein Ablehnungsgrund in Bezug auf die Rüge der fehlenden Gewaltenteilung zu verneinen bzw. hinsichtlich des gesuchstellerischen Vorbrin-\n- 11 -\n\n"}