{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2019-12-18", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG190002_2019-12-18.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG190002-O4.pdf", "Checksum": "59dfbac8a291d210ed33238e50f72c14"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG190002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 18.12.2019 PG190002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ablehnung eines Schiedsrichters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:32:08", "Checksum": "63c2f210ee9155a085938bd968e194c3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 18.12.2019 PG190002\nRegeste:\nAblehnung eines Schiedsrichters\n\n2.3. Die Frage, ob die Gesuchstellerin bestimmte Tätigkeiten ihrer Angestellten\nbei der Arbeitszeitplanung erfassen müsse, betreffe allenfalls nicht nur die\nPiloten, sondern auch andere Angestellte der Gesuchstellerin. F._____, eine\nGewerkschaft des Kabinenpersonals und Sozialpartnerin der Gesuchstellerin, sei Mitglied des E._____. Die Gesuchsgegnerin und die F._____ würden\ndiesbezüglich dieselben Ziele mit denselben Methoden verfolgen. Auf der\nWebsite der Gesuchsgegnerin würde denn auch von einer engen und kon-\n-7-\n\nstruktiven Partnerschaft zwischen ihr und F._____ gesprochen. Auch das\nBodenpersonal sei in verschiedenen Gewerkschaften organisiert. Diese seien teilweise ebenfalls Mitglieder des E._____. Aufgrund der analogen Fragestellungen für das durch die F._____ vertretene Kabinenpersonal und das\nBodenpersonal der Gesuchstellerin habe der E._____ ein direktes Interesse\nam Verfahrensausgang. Der Abgelehnte sei während zwanzig Jahren Präsident des E._____ gewesen und habe die Anliegen der Mitgliedsverbände\n(mit-)vertreten. In der öffentlichen Wahrnehmung werde er immer noch mit\ndem E._____ in Verbindung gebracht. Aufgrund dieser Nähe zum E._____\nhabe der abgelehnte Schiedsrichter ebenfalls ein indirektes Interesse am\nAusgang des Schiedsverfahrens. Die Richtlinien der G._____ erachteten es\nals heikel, wenn ein Schiedsrichter bei einer verbundenen Gesellschaft einer\nVerfahrenspartei das Amt eines Direktors inne habe. Die weiterhin bestehende Nähe des Abgelehnten zum E._____ und damit zu F._____, zum\nH._____ und zum I._____ begründeten berechtigte Zweifel an dessen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit.\n\n3.1. Die Gesuchsgegnerin begründet ihren Antrag auf Abweisung des Begehrens\n(act. 8) im Wesentlichen damit, die von der Gesuchstellerin vorgebrachten\nTatsachen würden keine Ablehnungsgründe darstellen. Solche lägen gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere vor im Falle\ndes Bestehens eines Subordinationsverhältnisses, von ständigen beruflichen Beziehungen, von wesentlichen wirtschaftlichen Bindungen oder bei\nBestehen eines erheblichen finanziellen Interesses am Verfahrensausgang.\nHinweise, dass in Bezug auf den Abgelehnten eine dieser Konstellationen\ngegeben sei, bestünden nicht. Was den Ablehnungsgrund der Voreingenommenheit infolge öffentlicher Meinungsäusserung anbelange, so sei zu\nbeachten, dass Richter auch Staatsbürger seien und ihre politische Meinung\nvertreten dürften, so lange diese mit ihrem Amt vereinbar seien. Habe sich\nein Richter in einer bestimmen Sachfrage eine Meinung gebildet, führe dies\nnicht dazu, dass er in den Ausstand treten müsse. Auch sofern er sich ausserhalb des Gerichts zu Rechtsfragen äussere, erwecke dies noch keinen\nAnschein von Befangenheit für einen konkreten Streitfall, selbst wenn die\n-8-\n\nÄusserung für die Entscheidung erheblich sei. Thema des vorliegend massgeblichen Schiedsverfahrens sei u.a., ob die Gesuchstellerin diejenige Zeit,\nwelche die Piloten für angeordnete Weiterbildungen aufwendeten, gemäss\nArt. 25 des GAV2018 bzw. der \"Flight Time Limitations\" als Arbeitszeit planen und erfassen müsse. Der abgelehnte Schiedsrichter habe sich bis anhin\nweder mit dieser konkreten Rechtsfrage, noch mit dem GAV2018, noch mit\nden \"Flight Time Limitations\" befasst. Die Gesuchstellerin weise denn auch\nbloss auf allgemeine Äusserungen zu (kollektiv-)arbeitsrechtlichen Themen\nhin. Dies reiche nicht aus, um den Anschein der Befangenheit zu erwecken.\nAuch die Ausführungen des Abgelehnten zum Arbeitsgesetz seien nicht relevant, da dieses auf die Piloten nicht anwendbar sei.\n\n3.2. Ebenso wenig könne der Gesuchstellerin gefolgt werden, wenn sie geltend\nmache, dass sich ein Ablehnungsgrund aus der Stellung des Abgelehnten\nals Exponent einer politischen Grundhaltung ergebe. So fehle ein enger Zusammenhang zwischen seiner politischen Tätigkeit zugunsten des Arbeitnehmerschutzes und dem Gegenstand des vorliegenden Schiedsverfahrens.\nWeder gehe es um die Anwendung oder Auslegung von Bundesrecht (sondern des GAV2018 und der \"Flight Time Limitations\"), noch seien die Piloten\nder Gesuchstellerin eine Zielgruppe des E._____ und der … Partei, da es\nsich nicht um einen Niedriglohnsektor bzw. um prekäre Arbeitsverhältnisse\nhandle. Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit bestünden unter diesen Umständen keine.\n\n3.3. Schliesslich ergebe sich auch kein indirektes Interesse des Abgelehnten am\nAusgang des Verfahrens. Ein indirektes Interesse könne zwar einen gesetzlichen Ablehnungsgrund begründen, aber nur dann, wenn es sich beim\nSchiedsrichter um ein Organ, einen Gesellschafter oder einen Vertreter einer Partei handle. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Der abgelehnte\nSchiedsrichter sei weder Organ noch Vertreter der Gesuchsgegnerin. Diese\nsei sodann weder Mitglied des E._____, noch sei der Abgelehnte dessen\nPräsident. Auch sei die F._____ ebenso wenig wie der E._____ Partei des\n-9-\n\nvorliegenden Verfahrens oder des GAV2018. Gleiches gelte für die Gewerkschaft des Bodenpersonals.\n\nIV.\n\n"}