{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2019-12-18", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG190002_2019-12-18.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG190002-O4.pdf", "Checksum": "59dfbac8a291d210ed33238e50f72c14"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG190002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 18.12.2019 PG190002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ablehnung eines Schiedsrichters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:32:08", "Checksum": "63c2f210ee9155a085938bd968e194c3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 18.12.2019 PG190002\nRegeste:\nAblehnung eines Schiedsrichters\n\n3.2. Vorliegend geht aus den Akten hervor, dass die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin die Einleitung des Schiedsverfahrens am 11. Juni 2019 bekannt gab (act. 4/8) und als Parteischiedsrichter den Abgelehnten bezeichnete. Nach weiterer Korrespondenz lehnte die Gesuchstellerin Rechtsanwalt\nC._____ mit Schreiben vom 9. Juli 2019 als Parteischiedsrichter ab\n(act. 4/14). Dieser selbst verneinte am 12. Juli 2019 einen Ablehnungsgrund\n(act. 4/3). Mit dem am 7. August 2019 bei der Verwaltungskommission eingereichten Ablehnungsbegehren hat die Gesuchstellerin die dreissigtägige\nFrist im Sinne von Art. 369 Abs. 3 ZPO gewahrt.\n\nIII.\n\n1. Dem vorliegenden Verfahren liegt die folgende Ausgangslage zugrunde: Wie\ndargelegt, leitete die Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 11. Juni 2019 ein\nSchiedsverfahren gegen die Gesuchstellerin ein. Dabei beantragte sie im\nWesentlichen die Feststellung der Verletzung von Art. 25 des oberwähnten\nGesamtarbeitsvertrages sowie der \"Flight Time Limitations\" (FTL) durch die\nGesuchstellerin sowie deren Verpflichtung zur Erfassung von näher dargelegten Aktivitäten als Dienstzeit (act. 4/8). Gleichentags ernannte die Gesuchsgegnerin den Abgelehnten als Parteischiedsrichter (act. 4/8), welcher\ndie Annahme des Amtes am 27. Juni 2019 bestätigte (act. 4/11). Die Ge-\n-5-\n\nsuchstellerin ihrerseits bestellte Rechtsanwältin Dr. D._____ als Parteischiedsrichterin (act. 4/12). Auch sie nahm das Amt an (act. 4/13). Am 9. Juli\n2019 informierte die Gesuchstellerin Rechtsanwalt C._____ sodann darüber,\ndass sie ihn aufgrund von Zweifeln an seiner Unabhängigkeit und Unparteilichkeit als Parteischiedsrichter ablehne (act. 4/14). Nachdem dieser an seiner Annahme festgehalten hatte (act. 4/3), stellte die Gesuchstellerin das\nvorliegende Ablehnungsbegehren.\n\n2.1. Die Gesuchstellerin lässt zur Begründung des Ablehnungsbegehrens (act. 1)\nzusammengefasst vorbringen, nach Art. 367 Abs. 1 lit. c ZPO könne ein Mitglied des Schiedsgerichts abgelehnt werden, wenn berechtigte Zweifel an\nseiner Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit bestünden. Dabei handle es\nsich um zwingendes Recht. Für eine Ablehnung von Parteischiedsrichtern\ngenüge es, wenn objektive Umstände vorlägen, welche Anlass zu ernsthaften und berechtigten Zweifeln an der Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit\ndes betroffenen Schiedsrichters geben würden. Aus dem Prinzip der Gewaltenteilung folge vorliegend eine Unvereinbarkeit mit dem Mandat als Parteischiedsrichter. Parlamentsmitgliedern sei die gleichzeitige Ausübung des\nRichteramtes untersagt. Dies gelte auch für kantonale Richter, die gleichzeitig Bundesparlamentarier seien, zumal die Richter zuerst als Exponenten einer politischen Grundhaltung wahrgenommen würden. Das Gesagte führe\nindes nicht bei jedem als Schiedsrichter amtenden Parlamentarier zu berechtigten Zweifeln an seiner Unabhängigkeit. Dies sei nur dann der Fall,\nwenn zwischen dem Gegenstand des Schiedsverfahrens und dem Inhalt der\nTätigkeit des Schiedsrichters, in welcher er als Exponent einer politischen\nGrundhaltung wahrgenommen werde, ein enger Zusammenhang bestehe.\nEine solche Situation sei vorliegend gegeben. Das Schiedsverfahren drehe\nsich um Fragen des Arbeitsrechts und der Arbeitszeitregelung. Der Abgelehnte werde in der Öffentlichkeit aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als\nPräsident des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes (E._____) und als\nStänderatsmitglied der … Partei als Exponent einer politischen Grundhaltung in arbeitsrechtlichen Fragen wahrgenommen.\n-6-\n\n2.2. Öffentliche Meinungsäusserungen - so die Gesuchstellerin weiter - könnten\nzu berechtigten Zweifeln an der Unabhängigkeit oder Unvereinbarkeit führen, wenn sie darauf hindeuteten, dass ein Schiedsrichter in der Sache voreingenommen sein könnte. Massgebend sei, welche Nähe die öffentliche\nMeinungsäusserung zum konkreten Streitgegenstand aufweise, und zwar\nunabhängig davon, ob sie vor oder nach der Ernennung zum Schiedsrichter\nerfolgt sei. Gegenstand des Schiedsverfahrens sei die Frage, ob bestimmte\nTätigkeiten der Piloten der Gesuchstellerin bei der Arbeitszeitplanung eingeplant und erfasst werden müssten. Zur Arbeitszeiterfassung habe sich der\nabgelehnte Schiedsrichter beispielsweise in Blogbeiträgen vom tt.mm 2017\nbzw. vom tt.mm 2019 geäussert, sodann in einem Interview in der Wochenzeitung vom tt.mm 2018 sowie anlässlich einer Medienkonferenz vom tt.mm\n2018. Er habe damit öffentlich wiederholt und dezidiert Ansichten geäussert,\nwelche in einem engen Zusammenhang zum Prozessthema stünden. Die\nGesuchsgegnerin werde die Frage thematisieren, ob die Piloten der Gesuchstellerin für bestimmte Tätigkeiten (ausreichend) entschädigt würden\nbzw. ob die für diese Tätigkeiten aufgewendete Zeit korrekt als (zu entlohnende) Arbeitszeit geplant und erfasst werde. Es gehe mithin um die Frage\nvon Gratisarbeit. Aufgrund der klaren Positionierung des abgelehnten\nSchiedsrichters zu dieser Thematik erscheine es aus objektiver Sicht als unrealistisch, dass er die entsprechenden Fragen unbefangen beurteilen könne. Der Abgelehnte sei während rund zwanzig Jahren Präsident des\nE._____ gewesen. Als Ständeratsmitglied der … Partei werde er seine politische Agenda weiterhin verfolgen. Es bestünden damit berechtigte Zweifel\nan seiner Unabhängigkeit und Unparteilichkeit.\n\n"}