{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2019-12-18", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG190002_2019-12-18.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG190002-O4.pdf", "Checksum": "59dfbac8a291d210ed33238e50f72c14"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG190002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 18.12.2019 PG190002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ablehnung eines Schiedsrichters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:32:08", "Checksum": "63c2f210ee9155a085938bd968e194c3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 18.12.2019 PG190002\nRegeste:\nAblehnung eines Schiedsrichters\n\nObergericht des Kantons Zürich\nVerwaltungskommission\n\nGeschäfts-Nr. PG190002-O/U\n\nMitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin\nlic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta\nsowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu\n\nBeschluss vom 18. Dezember 2019\n\nin Sachen\n\nA._____ AG,\nGesuchstellerin\n\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ u/o\nRechtsanwalt lic. iur. X2._____\n\ngegen\n\nB._____,\nGesuchsgegnerin\n\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____\n\nbetreffend Ablehnung eines Schiedsrichters\n-2-\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1. Mit Eingabe vom 7. August 2019 liess die A._____ AG (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Obergericht des Kantons Zürich durch ihre Rechtsvertreter ein Gesuch um Ablehnung eines Schiedsrichters einreichen und die folgenden Anträge stellen (act. 1 S. 2):\n\n\"1. Es sei festzustellen, dass die Gesuchstellerin in dem von der Gesuchsgegnerin gegen sie angestrengten Schiedsverfahren\nRechtsanwalt C._____ zu Recht als Parteischiedsrichter abgelehnt hat, und Rechtsanwalt C._____ sei anzuweisen, das Mandat als Parteischiedsrichter niederzulegen.\n2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin (inklusive Mehrwertsteuer).\"\n\nDas Gesuch steht im Zusammenhang mit einem von der B._____ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) gegen die Gesuchstellerin angestrebten Schiedsverfahren.\n\n2. Mit Verfügung vom 23. August 2019 forderte die Verwaltungskommission die\nGesuchstellerin auf, einen Kostenvorschuss gemäss Art. 98 ZPO in der Höhe von Fr. 8'000.- zu leisten (act. 5). Dieser ging bei der Obergerichtskasse\nam 3. September 2019 ein (act. 6).\n\n3. Am 6. September 2019 (act. 7) setzte die Verwaltungskommission der Gesuchsgegnerin und Rechtsanwalt C._____ (nachfolgend: Abgelehnter) sodann Frist zur freigestellten Stellungnahme an. Während der Abgelehnte auf\neine Stellungnahme verzichtete, liess die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom\n1. Oktober 2019 das folgende Rechtsbegehren stellen:\n\n\"1. Das Gesuch sei abzuweisen.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin (zuzüglich 7.7% MWST).\"\n-3-\n\n4. Mit Verfügung vom 8. November 2019 (act. 10) wurde die Stellungnahme\nder Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin und dem abgelehnten Schiedsrichter zur Kenntnis zugestellt.\n\nII.\n\n1. Nach Art. 353 Abs. 1 ZPO gelten die Bestimmungen des 3. Teils der Zivilprozessordnung für Verfahren vor Schiedsgerichten mit Sitz in der Schweiz,\nsofern nicht die Bestimmungen des zwölften Kapitels des IPRG anwendbar\nsind. Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich vorliegend gemäss der im\nGesamtarbeitsvertrag zwischen den Parteien vereinbarten Schiedsklausel in\nKloten, Kanton Zürich (act. 4/2 Ziff. 43.4.3). Die Gesuchstellerin bestätigt\ndies (act. 1 Rz 2), seitens der Gesuchsgegnerin wird dies nicht bestritten\n(act. 8). Im Gesamtarbeitsvertrag wird ferner festgehalten, dass sich das\nVerfahren nach den Bestimmungen des 3. Teils der ZPO richte (act. 4/2\nZiff. 43.4.3). Mangels Anwendbarkeit der Bestimmungen des 12. Kapitels\ndes IPRG kommt hinsichtlich des Ablehnungsverfahrens entsprechend\nArt. 353 ZPO die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) zur Anwendung.\n\n2. Der Kanton, in dem sich der Sitz des Schiedsgerichts befindet, bezeichnet\nein Gericht als einzige Instanz u.a. für die Ablehnung von Schiedsrichtern\n(Art. 356 Abs. 2 lit. a ZPO i.V.m. Art. 369 ZPO). Da sich der Sitz des\nSchiedsgerichts - wie dargelegt - in Kloten, Kanton Zürich, befindet, handelt\nes sich nach § 46 GOG beim Obergericht des Kantons Zürich um das zuständige Gericht gemäss Art. 356 Abs. 2 ZPO. Die Zuständigkeit des Obergerichts für das vorliegende Verfahren ist damit gegeben.\n\n3.1. Hinsichtlich der Form des Ablehnungsverfahrens gelangt sodann Art. 369\nZPO zur Anwendung. Art. 369 Abs. 1 ZPO zufolge können die Parteien das\nAblehnungsverfahren frei vereinbaren. Liegt keine solche Vereinbarung vor,\nist das Ablehnungsgesuch gemäss Art. 369 Abs. 2 ZPO schriftlich und begründet innert einer Frist von dreissig Tagen seit Kenntnis des Ablehnungs-\n-4-\n\ngrundes an das abgelehnte Mitglied zu richten und allfälligen übrigen Mitgliedern mitzuteilen. Im Falle der Bestreitung durch das abgelehnte Mitglied\nkann die ersuchende Partei sodann innert dreissig Tagen einen Entscheid\nder zuständigen Behörde über die Ablehnung beantragen (Art. 369 Abs. 3\nZPO). In Ziffer 43.4.1 des GAV haben die Parteien vereinbart, dass das\nSchiedsverfahren mit einem eingeschriebenen Brief an die Gegenpartei eingeleitet werde. Das Schreiben habe den Gegenstand der Streitigkeit und\nden ernannten Parteischiedsrichter zu bezeichnen, weiter die Aufforderung\nan die Gegenpartei zur Ernennung ihres Parteischiedsrichters innerhalb von\n20 Kalendertagen (act. 4/2 S. 23). Bestimmungen zu einer allfälligen Ablehnung eines Schiedsrichters enthält der GAV nicht.\n\n"}