2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt. -4- 3. Die Kosten werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.– verrechnet. Die Differenz wird der Gesuchstellerin zurückerstattet. Das allgemeine Verrechnungsrecht im Sinne von Art. 120 ff. OR bleibt vorbehalten. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an: − die Gesuchstellerin, zweifach, gegen Empfangsschein, − die Obergerichtskasse.