4.1. In Anwendung von § 13 GebV OG (LS 211.11) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Die Kosten sind gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der Gesuchstellerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.– zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Differenz von Fr. 2'000.– ist ihr zurückzuerstatten; das allgemeine Verrechnungsrecht im Sinne von Art. 120 ff. OR bleibt vorbehalten. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4.2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben.