1.5. Mit Verfügung vom 9. Mai 2019 wurde das Verfahren sistiert. Die Gesuchstellerin wurde verpflichtet, die Verwaltungskommission periodisch über den Stand ihrer aussergerichtlichen Lösungsbemühungen zu informieren, erstmals per Ende Oktober 2019, hernach alle sechs Monate (d.h. jeweils auf Ende April bzw. Ende Oktober). Für den Säumnisfall wurde angedroht, das Verfahren kostenpflichtig wieder aufzunehmen (act. 12). -3- 1.6. Die halbjährlichen Informationen betreffend Stand der aussergerichtlichen Lösungsbemühungen wurden bis und mit 31. Oktober 2022 jeweils auf Nachfrage hin erstattet (act. 14-32). 2. Zuständigkeit