{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2023-02-22", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG190001_2023-02-22.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG190001-O3.pdf", "Checksum": "8e8158e328268b9a110de68cf7c53b58"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG190001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 22.02.2023 PG190001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vollstreckbarkeitsbescheinigung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:18:15", "Checksum": "6e44914ded5b178fad791073d8146870", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 22.02.2023 PG190001\nRegeste:\nVollstreckbarkeitsbescheinigung\n\nObergericht des Kantons Zürich\nVerwaltungskommission\n\nGeschäfts-Nr. PG190001-O/U\n\nMitwirkend: Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichter lic. iur.\nCh. Prinz und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Heuberger Golta\n\nBeschluss vom 22. Februar 2023\n\nin Sachen\n\nA._____ AG,\nGesuchstellerin\n\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____\n\ngegen\n\nB._____,\nGesuchsgegnerin\n\nvertreten durch Y._____\n\nbetreffend Vollstreckbarkeitsbescheinigung\n-2-\n\nErwägungen:\n\n1. Verfahrensverlauf\n\n1.1. Mit Eingabe vom 4. Februar 2019 liess die A._____ AG (fortan: Gesuchstellerin) ein Gesuch um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung betreffend den Schiedsspruch der Einzelschiedsrichterin Dr. Dorothee Schramm vom\n3. Dezember 2015 in Sachen der Gesuchstellerin gegen B._____ (fortan: Gesuchsgegnerin) stellen (act. 1).\n\n1.2. Mit Verfügung vom 6. Februar 2019 (act. 4) wurde der Gesuchstellerin Frist\nzur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses in Höhe von Fr. 4'000.– angesetzt,\nwelcher rechtzeitig einging (act. 5).\n\n1.3. Mit Telefonat vom 21. Februar 2019 liess die Gesuchstellerin darum ersuchen, das Verfahren für ein paar Tage ruhen zu lassen, da sie vielleicht auf anderem Weg zu ihrem Ziel komme (act. 8). Die Originale des Schiedsspruchs und der\nZustellbestätigung (act. 2 und 3) wurden der Gesuchstellerin auf Ersuchen retourniert (act. 6/1-2). Die informelle Sistierung des Verfahrens wurde in der Folge\nzweimal verlängert, zuletzt bis am 26. April 2019, verbunden mit der Aufforderung, innert Frist den Verfahrensstand mitzuteilen (act. 9 und 10).\n\n1.4. Innert Frist ging keine Mitteilung ein. Am 2. Mai 2019 wurde bei der Gesuchstellerin nachgefragt, wie es um ihre aussergerichtlichen Lösungsbemühungen\nstehe (act. 11). Mit E-Mail-Eingabe vom 2. Mai 2019 liess die Gesuchstellerin mitteilen, dass ihre Partner in … auf der Suche nach einer Lösung seien, die das vorliegende Verfahren würde hinfällig werden lassen. Dies dauere länger als erwartet. Sie ersuche deshalb um Sistierung des vorliegenden Verfahrens (act. 11).\n\n1.5. Mit Verfügung vom 9. Mai 2019 wurde das Verfahren sistiert. Die Gesuchstellerin wurde verpflichtet, die Verwaltungskommission periodisch über den\nStand ihrer aussergerichtlichen Lösungsbemühungen zu informieren, erstmals per\nEnde Oktober 2019, hernach alle sechs Monate (d.h. jeweils auf Ende April bzw.\nEnde Oktober). Für den Säumnisfall wurde angedroht, das Verfahren kostenpflichtig wieder aufzunehmen (act. 12).\n-3-\n\n1.6. Die halbjährlichen Informationen betreffend Stand der aussergerichtlichen\nLösungsbemühungen wurden bis und mit 31. Oktober 2022 jeweils auf Nachfrage\nhin erstattet (act. 14-32).\n\n2. Zuständigkeit\n\nDa das Schiedsgericht seinen Sitz in Zürich hatte (vgl. act. 1), ist die Zuständigkeit der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich gegeben\n(Art. 193 Abs. 2 IPRG, Art. 356 Abs. 1 lit. b ZPO i.V.m. § 46 GOG i.V.m. § 18\nAbs. 1 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November\n2010 [LS 212.51]; vgl. Berger/Kellerhals, Internationale und interne Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz, Bern 2006, Rz 1834).\n\n3. Rückzug\n\nMit Eingabe vom 17. Februar 2023 hat die Gesuchstellerin ihr Ersuchen zurückziehen lassen (act. 38). Das Verfahren ist somit abzuschreiben (Art. 241 ZPO).\n\n4. Kosten- und Entschädigungsfolgen\n\n4.1. In Anwendung von § 13 GebV OG (LS 211.11) ist die Gerichtsgebühr auf\nFr. 2'000.– festzusetzen. Die Kosten sind gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der Gesuchstellerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von\nFr. 4'000.– zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Differenz von Fr. 2'000.– ist\nihr zurückzuerstatten; das allgemeine Verrechnungsrecht im Sinne von Art. 120 ff.\nOR bleibt vorbehalten. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.\n\n4.2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde an das\nSchweizerische Bundesgericht.\n\nEs wird beschlossen:\n\n1. Das Verfahren wird abgeschrieben.\n\n2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.\n-4-\n\n3. Die Kosten werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.– verrechnet. Die Differenz wird der\nGesuchstellerin zurückerstattet. Das allgemeine Verrechnungsrecht im Sinne von Art. 120 ff. OR bleibt vorbehalten.\n\n4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.\n\n5. Schriftliche Mitteilung an:\n\n− die Gesuchstellerin, zweifach, gegen Empfangsschein,\n− die Obergerichtskasse.\n\n6. Rechtsmittel:\nEine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von\nder Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,\neinzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich\nnach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).\n\nZürich, 22. Februar 2023\n\nObergericht des Kantons Zürich\nVerwaltungskommission\n\nGerichtsschreiberin:\n\nlic. iur. C. Heuberger Golta\n\nversandt am:\n"}