4. Die Kosten des Verfahrens werden einstweilen von der Gesuchstellerin bezogen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- verrechnet; der Überschuss von Fr. 1'000.– wird ihr zurückerstattet. Über die definitive Kostentragung wird das Schiedsgericht zu entscheiden haben. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen; über eine allfällige Parteientschädigung für das Ernennungsverfahren sowie deren Höhe wird das Schiedsgericht zu befinden haben. 6. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: