4.1. In Anwendung von § 13 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.- festzusetzen und gemäss Art. 111 Abs. 1 ZPO mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- zu verrechnen. 4.2. Die beim Obergericht entstandenen Kosten sind praxisgemäss einstweilen von der Gesuchstellerin zu beziehen; der Überschuss von Fr. 1'000.– ist ihr zurückzuerstatten. Über die endgültige Kostentragung wird im Schiedsverfahren zu entscheiden sein. Ebenso wird das Schiedsgericht über die Höhe einer allfälligen Parteientschädigung für das vorliegende Ernennungsverfahren zu befinden haben. -6-