Die Ernennung eines Schiedsrichters oder einer Schiedsrichterin als solche liegt im freien Ermessen des zuständigen staatlichen Gerichts (BSK ZPO-Habegger, N 22 zu Art. 362 ZPO). Auf entsprechende Anfrage hin erklärte sich Mieter- Schlichter E._____ bereit, in der vorliegenden Angelegenheit als Schiedsrichter zu amten. Er hat keine näheren Beziehungen zu einer der Prozessparteien (act. 22). Entsprechend ist er als Schiedsrichter im Verfahren MR180001-I der Schlichtungsbehörde Uster zu ernennen. 4. Kosten und Entschädigungsfolgen